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B 2017/77

St. Gallen · 2016-11-10 · Deutsch SG

Sozialhilfe. Rückerstattung. Verjährung der Rückerstattung. Art. 18 und 21 SHG (sGS 381.1). In materieller Hinsicht streitig war, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe in Form von monatlichen Raten zu Recht bestätigte. Art. 21 SHG beschlägt ausschliesslich die Frist für die Geltendmachung des materiellen Rückforderungsanspruchs. Art. 21 Abs. 1 SHG verlangt hierfür den Erlass einer Verfügung. Mit der Verfügung vom 10. November 2016 wurde die 15jährige Frist für den materiellen Rückforderungsanspruch nach Art. 21 SHG für den ganzen zur Diskussion stehenden Rückforderungszeitraum gewahrt. Zu beantworten war die Frage, innert welcher Frist und in welcher Weise der materiell (fristwahrend) verfügte Rückforderungsanspruch zu vollziehen ist. Das SHG enthält keine Regelung zur Frage, innert welcher Frist ein innert der Frist von Art. 21 Abs. 2 SHG materiell verfügter Rückforderungsanspruch zu vollstrecken ist bzw. ab wann die Vollstreckungsmöglichkeit als verjährt zu betrachten ist. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und kommt daher auch unabhängig vom Bestehen einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift zum Tragen. Das Verwaltungsgericht erachtete es als sachgerecht, die steuerrechtliche Regelung der Bezugsverjährung (Art. 217 StG; sGS 811.1) auf den vorliegenden Fall analog zur Anwendung zu bringen: Zum einen weist das Steuerrecht insofern einen sachlichen Konnex zum Sozialhilferecht auf, als Sozialhilfe aus Steuergeldern finanziert wird. Eine vollzogene Rückforderung von Sozialhilfeleistungen bewirkt von daher immer auch einen „Rückfluss“ von Steuergeldern. Zum anderen hat sich die detaillierte steuerrechtliche Regelung in der Praxis bewährt. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutete dies, dass die am 10. November 2016 verfügte Rückforderung vom Grundsatz her innert fünf Jahren zu vollziehen ist, wobei die fünfjährige Frist einer Unterbrechung mit anschliessendem Neubeginn zugänglich ist. Mit Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft der materiellen Rückforderungsverfügung sind solche Fristunterbrechungen und ein weiterer Rückforderungsvollzug - analog zu Art. 217 Abs. 3 StG - nicht mehr möglich. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis (Verwaltungsgericht, B 2017/77).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77 San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77

Sozialhilfe. Rückerstattung. Verjährung der Rückerstattung. Art. 18 und 21 SHG (sGS 381.1).

In materieller Hinsicht streitig war, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe in Form von monatlichen Raten zu Recht bestätigte. Art. 21 SHG beschlägt ausschliesslich die Frist für die Geltendmachung des materiellen Rückforderungsanspruchs. Art. 21 Abs. 1 SHG verlangt hierfür den Erlass einer Verfügung. Mit der Verfügung vom 10. November 2016 wurde die 15jährige Frist für den materiellen Rückforderungsanspruch nach Art. 21 SHG für den ganzen zur Diskussion stehenden Rückforderungszeitraum gewahrt. Zu beantworten war die Frage, innert welcher Frist und in welcher Weise der materiell (fristwahrend) verfügte Rückforderungsanspruch zu vollziehen ist.

Das SHG enthält keine Regelung zur Frage, innert welcher Frist ein innert der Frist von Art. 21 Abs. 2 SHG materiell verfügter Rückforderungsanspruch zu vollstrecken ist bzw. ab wann die Vollstreckungsmöglichkeit als verjährt zu betrachten ist. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und kommt daher auch unabhängig vom Bestehen einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift zum Tragen. Das Verwaltungsgericht erachtete es als sachgerecht, die steuerrechtliche Regelung der Bezugsverjährung (Art. 217 StG; sGS 811.1) auf den vorliegenden Fall analog zur Anwendung zu bringen: Zum einen weist das Steuerrecht insofern einen sachlichen Konnex zum Sozialhilferecht auf, als Sozialhilfe aus Steuergeldern finanziert wird. Eine vollzogene Rückforderung von Sozialhilfeleistungen bewirkt von daher immer auch einen „Rückfluss“ von Steuergeldern. Zum anderen hat sich die detaillierte steuerrechtliche Regelung in der Praxis bewährt. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutete dies, dass die am 10. November 2016 verfügte Rückforderung vom Grundsatz her innert fünf Jahren zu vollziehen ist, wobei die fünfjährige Frist einer Unterbrechung mit anschliessendem Neubeginn zugänglich ist. Mit Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft der materiellen Rückforderungsverfügung sind solche Fristunterbrechungen und ein weiterer Rückforderungsvollzug - analog zu Art. 217 Abs. 3 StG - nicht mehr möglich.

Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis (Verwaltungsgericht, B 2017/77).

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