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B 2017/74

St. Gallen · 2017-05-04 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erweist sich nicht als ausreichend begründet. Das Angebot der vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Beschwerdeführerin erscheint sowohl formell als auch inhaltlich als mangelhaft. Formell hat die Beschwerdeführerin die Preisanalyse zu einer Devis-Position im Bereich „Pflästerungen und Abschlüsse“ abgeändert, indem sie zum ausdrücklichen Hinweis, dass bei der Kalkulation des Einheitspreises je Meter sowohl „Liefern“ als auch „Versetzen“ zu berücksichtigen seien, die Bemerkung anbrachte, sie offeriere lediglich das Liefern. Inhaltlich blieb das Angebot unvollständig, indem sie das „Versetzen“ nicht offerierte (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/74).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 04.05.2017 B 2017/74 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.05.2017 B 2017/74 San Gallo Verwaltungsgericht 04.05.2017 B 2017/74

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erweist sich nicht als ausreichend begründet. Das Angebot der vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Beschwerdeführerin erscheint sowohl formell als auch inhaltlich als mangelhaft. Formell hat die Beschwerdeführerin die Preisanalyse zu einer Devis-Position im Bereich „Pflästerungen und Abschlüsse“ abgeändert, indem sie zum ausdrücklichen Hinweis, dass bei der Kalkulation des Einheitspreises je Meter sowohl „Liefern“ als auch „Versetzen“ zu berücksichtigen seien, die Bemerkung anbrachte, sie offeriere lediglich das Liefern. Inhaltlich blieb das Angebot unvollständig, indem sie das „Versetzen“ nicht offerierte (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/74).

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