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B 2017/57

St. Gallen · 2018-05-23 · Deutsch SG

Verrechnung der Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe mit laufenden Leistungen.Prüfung unter altem Recht sowie unter dem seit 1.1.2018 in Kraft getretenen Art. 22a SHG.In der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung des SHG war die Vollstreckung von Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfebehörden nicht eigenständig geregelt. Das Verwaltungsgericht befasste sich bereits im Urteil B 2014/54 vom 30. Juni 2015 mit der vorliegend strittigen Frage und kam damals zum Schluss, dass eine Rückforderungsverrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen zulässig sei, sofern mit den laufenden Leistungen dem Bedarfsdeckungsprinzip bzw. dem betreibungsrechtlichen Notbedarf Genüge getan werde und darüber hinaus ein Überschuss verbleibe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.Mit dem seit 1.1.2018 in Kraft getretenen neuen Art. 22a SHG ist nun eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung einer Rückforderung mit laufenden finanziellen Sozialhilfeleistungen geschaffen worden. Die Verrechnung ist allerdings in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem Rahmen zulässig, wie es bei der Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG zu beachten ist.Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Verwaltungsgericht, B 2017/57).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2017/57 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2017/57 San Gallo Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2017/57

Verrechnung der Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe mit laufenden Leistungen.Prüfung unter altem Recht sowie unter dem seit 1.1.2018 in Kraft getretenen Art. 22a SHG.In der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung des SHG war die Vollstreckung von Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfebehörden nicht eigenständig geregelt. Das Verwaltungsgericht befasste sich bereits im Urteil B 2014/54 vom 30. Juni 2015 mit der vorliegend strittigen Frage und kam damals zum Schluss, dass eine Rückforderungsverrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen zulässig sei, sofern mit den laufenden Leistungen dem Bedarfsdeckungsprinzip bzw. dem betreibungsrechtlichen Notbedarf Genüge getan werde und darüber hinaus ein Überschuss verbleibe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.Mit dem seit 1.1.2018 in Kraft getretenen neuen Art. 22a SHG ist nun eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung einer Rückforderung mit laufenden finanziellen Sozialhilfeleistungen geschaffen worden. Die Verrechnung ist allerdings in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem Rahmen zulässig, wie es bei der Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG zu beachten ist.Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Verwaltungsgericht, B 2017/57).

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