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B 2017/46

St. Gallen · 2018-03-20 · Deutsch SG

Waffengesetz, Art. 3, 27 Abs. 2 lit. b und 3 WG.Die Waffentragbewilligung wird für die gesetzliche Maximalfrist von 5 Jahren erteilt. Der Vertrauensschutz für die Weitergewährung fällt daher ausser Betracht (E. 2.2). Ein Rechtsanwalt benötigt zur Ausübung seines Berufs grundsätzlich keine Waffe und der Schutz von Personen gehört nicht zu seinen Aufgaben. Daran ändert auch eine schwere körperliche Behinderung nichts (E. 2.5). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verweigerung der Bewilligung überwiegt die privaten Interessen an der Erteilung der Waffentragbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2017/46).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2018 B 2017/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2018 B 2017/46 San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2018 B 2017/46

Waffengesetz, Art. 3, 27 Abs. 2 lit. b und 3 WG.Die Waffentragbewilligung wird für die gesetzliche Maximalfrist von 5 Jahren erteilt. Der Vertrauensschutz für die Weitergewährung fällt daher ausser Betracht (E. 2.2). Ein Rechtsanwalt benötigt zur Ausübung seines Berufs grundsätzlich keine Waffe und der Schutz von Personen gehört nicht zu seinen Aufgaben. Daran ändert auch eine schwere körperliche Behinderung nichts (E. 2.5). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verweigerung der Bewilligung überwiegt die privaten Interessen an der Erteilung der Waffentragbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2017/46).

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