Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 16 lit. f VöB.Die Vergabebehörde muss zu Beginn des Schuljahres 2017/18 vier zusätzliche Klassenzimmer in Betrieb nehmen können. Sie beschafft deshalb im freihändigen Verfahren Provisorien im Holzelementbau mit Kosten von rund CHF 800‘000. Der Politischen Gemeinde, die nach der Inkorporation der Schulgemeinde per 1.Januar 2017 für die Bereitstellung des Schulraums verantwortlich ist, können die Versäumnisse des Schulrats nicht angelastet werden. Die Vergabebehörde hat verschiedene Provisorien evaluiert. Selbst die günstigste Lösung – Metallcontainer – wäre angesichts der Kosten von über CHF 500‘000 im offenen Verfahren zu vergeben. Bei einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschaffung dieser Lösung wäre die rechtzeitige Bereitstellung des Schulraums deshalb ebenfalls gefährdet. Dass sich die Vergabebehörde für ein dauerhafteres Provisorium entschieden hat, ist angesichts des konkreten Standes der Planung für den definitiven Schulraum, nachvollziehbar. Unter diesen Umständen verlangt das Vergaberecht, welches auch den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln bezweckt, nicht ein vorgängiges kurzfristiges Provisorium vor der Errichtung des angestrebten dauerhafteren Provisoriums (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/40).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2017 B 2017/40 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.03.2017 B 2017/40 San Gallo Verwaltungsgericht 15.03.2017 B 2017/40
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 16 lit. f VöB.Die Vergabebehörde muss zu Beginn des Schuljahres 2017/18 vier zusätzliche Klassenzimmer in Betrieb nehmen können. Sie beschafft deshalb im freihändigen Verfahren Provisorien im Holzelementbau mit Kosten von rund CHF 800‘000. Der Politischen Gemeinde, die nach der Inkorporation der Schulgemeinde per 1.Januar 2017 für die Bereitstellung des Schulraums verantwortlich ist, können die Versäumnisse des Schulrats nicht angelastet werden. Die Vergabebehörde hat verschiedene Provisorien evaluiert. Selbst die günstigste Lösung – Metallcontainer – wäre angesichts der Kosten von über CHF 500‘000 im offenen Verfahren zu vergeben. Bei einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschaffung dieser Lösung wäre die rechtzeitige Bereitstellung des Schulraums deshalb ebenfalls gefährdet. Dass sich die Vergabebehörde für ein dauerhafteres Provisorium entschieden hat, ist angesichts des konkreten Standes der Planung für den definitiven Schulraum, nachvollziehbar. Unter diesen Umständen verlangt das Vergaberecht, welches auch den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln bezweckt, nicht ein vorgängiges kurzfristiges Provisorium vor der Errichtung des angestrebten dauerhafteren Provisoriums (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/40).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht