Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist Mazedonier. Seine Ehefrau, die er am 2. Mai 2013 in Mazedonien heiratete, ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Im August 2013 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und ist seither aufenthaltsberechtigt. Nach einem auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückgehenden Suizidversuch trennten sich die Eheleute am 2. Februar 2015. Bis November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in Kliniken auf. Seither wohnt er in einer Pension für Männer in schwierigen Lebenssituationen. Er ist nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und verbeiständet. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der nacheheliche Härtefall muss sich auf die Ehe beziehen. Die Krankheit des Beschwerdeführers wurde in den Jahren 2012 und 2013 in seiner Heimat erfolgreich medikamentös behandelt (Verwaltungsgericht, B 2017/4).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_467/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.04.2018 B 2017/4 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.04.2018 B 2017/4 San Gallo Verwaltungsgericht 26.04.2018 B 2017/4
Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist Mazedonier. Seine Ehefrau, die er am 2. Mai 2013 in Mazedonien heiratete, ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Im August 2013 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und ist seither aufenthaltsberechtigt. Nach einem auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückgehenden Suizidversuch trennten sich die Eheleute am 2. Februar 2015. Bis November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in Kliniken auf. Seither wohnt er in einer Pension für Männer in schwierigen Lebenssituationen. Er ist nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und verbeiständet. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der nacheheliche Härtefall muss sich auf die Ehe beziehen. Die Krankheit des Beschwerdeführers wurde in den Jahren 2012 und 2013 in seiner Heimat erfolgreich medikamentös behandelt (Verwaltungsgericht, B 2017/4).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_467/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht