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B 2017/37

St. Gallen · 2018-10-05 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b, Art. 96 Abs. 1 AuG.Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig. Der im Abklärungsbericht der Polizei beschriebene Sachverhalt – seitens der Verteidigung unbestritten gebliebene Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten – deutet auf ein besonders gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers hin. Deshalb und aufgrund der fehlenden Einsicht ist von einer signifikanten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz und wirtschaftlich und sprachlich integriert. Er zieht aber die Selbstjustiz vor. Mit der Kultur und seiner Muttersprache ist er aufgrund seines Elternhauses zumindest soweit vertraut, dass er sich bei entsprechenden Bemühungen ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Heimatland zurechtfinden dürfte. Mit der Schweizer Berufslehre als Steinmetz verfügt er über eine solide Ausbildung (Verwaltungsgericht, B 2017/37).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_405/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2017/37 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2017/37 San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2017/37

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b, Art. 96 Abs. 1 AuG.Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig. Der im Abklärungsbericht der Polizei beschriebene Sachverhalt – seitens der Verteidigung unbestritten gebliebene Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten – deutet auf ein besonders gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers hin. Deshalb und aufgrund der fehlenden Einsicht ist von einer signifikanten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz und wirtschaftlich und sprachlich integriert. Er zieht aber die Selbstjustiz vor. Mit der Kultur und seiner Muttersprache ist er aufgrund seines Elternhauses zumindest soweit vertraut, dass er sich bei entsprechenden Bemühungen ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Heimatland zurechtfinden dürfte. Mit der Schweizer Berufslehre als Steinmetz verfügt er über eine solide Ausbildung (Verwaltungsgericht, B 2017/37).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_405/2018).

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