Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Rüge, die Zahl der zur Einreichung eines Angebots einzuladenden Bewerber hätte nicht auf vier beschränkt werden dürfen, hätte die Beschwerdeführerin gegen die Ausschreibung im selektiven Verfahren vorbringen müssen. Die nachträgliche Beschränkung auf drei Bewerber dient nicht mehr einer effizienten Abwicklung der Auftragsvergabe, sondern führt zu einer Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/36).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.03.2017 B 2017/36 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.03.2017 B 2017/36 San Gallo Verwaltungsgericht 06.03.2017 B 2017/36
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Rüge, die Zahl der zur Einreichung eines Angebots einzuladenden Bewerber hätte nicht auf vier beschränkt werden dürfen, hätte die Beschwerdeführerin gegen die Ausschreibung im selektiven Verfahren vorbringen müssen. Die nachträgliche Beschränkung auf drei Bewerber dient nicht mehr einer effizienten Abwicklung der Auftragsvergabe, sondern führt zu einer Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/36).
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