Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 12 Abs. 1 lit. h VöB.Die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Angebots stellt auch dann einen den Ausschluss rechtfertigenden Formfahler dar, wenn die Frist nur geringfügig überschritten wurde. Der Ausschluss ist nicht überspitzt formalistisch, umso mehr als in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf diese Folge der Verspätung hingewiesen worden war. Die Behauptung, die Post habe die Sendung erst am folgenden Tag abgestempelt, wird nicht weiter belegt. Umso mehr als der Normalschalter im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen ihr Angebot in das für Pakete vorgesehene Fach eingeworfen hatte, noch geöffnet war, besteht auch kein Anlass, die verpasste Frist wiederherzustellen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/30).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.03.2017 B 2017/30 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.03.2017 B 2017/30 San Gallo Verwaltungsgericht 07.03.2017 B 2017/30
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 12 Abs. 1 lit. h VöB.Die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Angebots stellt auch dann einen den Ausschluss rechtfertigenden Formfahler dar, wenn die Frist nur geringfügig überschritten wurde. Der Ausschluss ist nicht überspitzt formalistisch, umso mehr als in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf diese Folge der Verspätung hingewiesen worden war. Die Behauptung, die Post habe die Sendung erst am folgenden Tag abgestempelt, wird nicht weiter belegt. Umso mehr als der Normalschalter im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen ihr Angebot in das für Pakete vorgesehene Fach eingeworfen hatte, noch geöffnet war, besteht auch kein Anlass, die verpasste Frist wiederherzustellen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/30).
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