Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 90 AuG, Art. 77 Abs. 6 f. VZAE.Die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt wird von ihr nicht glaubhaft dargetan. Besondere Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in Mazedonien sind nicht zu erwarten (E. 5.4 f.). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 6.2), (Verwaltungsgericht, B 2017/3).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_339/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/3 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/3 San Gallo Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/3
Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 90 AuG, Art. 77 Abs. 6 f. VZAE.Die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt wird von ihr nicht glaubhaft dargetan. Besondere Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in Mazedonien sind nicht zu erwarten (E. 5.4 f.). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 6.2), (Verwaltungsgericht, B 2017/3).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_339/2018).
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