Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Zum Ausführungstermin der ausgeschriebenen inneren Gipserarbeiten wird eine Zeitspanne zwischen März 2017 und Mai 2019 angeführt. Ein detaillierterer Zeitplan liegt nicht vor. Mit den Ausbauarbeiten soll Ende April 2017 begonnen werden. Dass dabei die Gipserarbeiten zeitlich an erster Stelle stehen, macht die Vorinstanz nicht geltend. Die Beschwerde gegen den Zuschlag der wohl noch vorgelagerten Bedachungs- und Spenglerarbeiten wurde zudem teilweise gutgeheissen, die entsprechende Zuschlagsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Bewertung der Angebote an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie das Angebot der Beschwerdeführerinnen bei den Teilkriterien zum Zuschlagskriterium der „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ bewertet wurde, wird nicht ersichtlich. Angesichts des geringfügigen Rückstandes des Angebots der Beschwerdeführerin erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung als ausreichend begründet (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/27).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2017 B 2017/27 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2017 B 2017/27 San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2017 B 2017/27
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Zum Ausführungstermin der ausgeschriebenen inneren Gipserarbeiten wird eine Zeitspanne zwischen März 2017 und Mai 2019 angeführt. Ein detaillierterer Zeitplan liegt nicht vor. Mit den Ausbauarbeiten soll Ende April 2017 begonnen werden. Dass dabei die Gipserarbeiten zeitlich an erster Stelle stehen, macht die Vorinstanz nicht geltend. Die Beschwerde gegen den Zuschlag der wohl noch vorgelagerten Bedachungs- und Spenglerarbeiten wurde zudem teilweise gutgeheissen, die entsprechende Zuschlagsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Bewertung der Angebote an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie das Angebot der Beschwerdeführerinnen bei den Teilkriterien zum Zuschlagskriterium der „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ bewertet wurde, wird nicht ersichtlich. Angesichts des geringfügigen Rückstandes des Angebots der Beschwerdeführerin erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung als ausreichend begründet (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/27).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht