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B 2017/260

St. Gallen · 2018-09-04 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen).Der Beschwerdeführer lenkte auf der Autobahn seinen Personenwagen auf der Normalspur rechts an zwei auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbei. Anschliessend schwenkte er – ohne Anzeige des Richtungswechsels – auf den ersten Überholstreifen, überholte zwei weitere Fahrzeuge links und wechselte danach wieder auf die Normalspur zurück. Paralleler Kolonnenverkehr lag nicht vor. Da es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift handelt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt, ist nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung qualifizierte und den Führerausweis für einen Monat entzog (Verwaltungsgericht, B 2017/260).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 2018 nicht ein (Verfahren 1C_399/2018).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 13.07.2018 B 2017/260 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.07.2018 B 2017/260 San Gallo Verwaltungsgericht 13.07.2018 B 2017/260

Strassenverkehrsrecht, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen).Der Beschwerdeführer lenkte auf der Autobahn seinen Personenwagen auf der Normalspur rechts an zwei auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbei. Anschliessend schwenkte er – ohne Anzeige des Richtungswechsels – auf den ersten Überholstreifen, überholte zwei weitere Fahrzeuge links und wechselte danach wieder auf die Normalspur zurück. Paralleler Kolonnenverkehr lag nicht vor. Da es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift handelt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt, ist nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung qualifizierte und den Führerausweis für einen Monat entzog (Verwaltungsgericht, B 2017/260).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 2018 nicht ein (Verfahren 1C_399/2018).

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