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B 2017/258

St. Gallen · 2019-02-01 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Die 1966 geborene, aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin heiratete im Januar 2007 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Es liegen mehrere Adressänderungen und damit verbundene Widersprüche vor, was zusammen mit zahlreichen weiteren Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe spricht. Angesichts der vorliegenden Beweismittel kann nicht darauf geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde. Ob die Ehe bereits ursprünglich allein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen wurde kann unter diesen Umständen offenbleiben. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 50 Abs. 2 AuG ist zu verneinen, denn von einer gewaltbedingten Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann nicht gesprochen werden, da nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche je bestanden hat. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Verwaltungsgericht, B 2017/258). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_758/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258 San Gallo Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.

Die 1966 geborene, aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin heiratete im Januar 2007 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Es liegen mehrere Adressänderungen und damit verbundene Widersprüche vor, was zusammen mit zahlreichen weiteren Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe spricht. Angesichts der vorliegenden Beweismittel kann nicht darauf geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde. Ob die Ehe bereits ursprünglich allein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen wurde kann unter diesen Umständen offenbleiben. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 50 Abs. 2 AuG ist zu verneinen, denn von einer gewaltbedingten Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann nicht gesprochen werden, da nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche je bestanden hat. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Verwaltungsgericht, B 2017/258).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_758/2018).

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