Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerdeführerinnen haben sich nicht um die Einreichung eines Angebots im Planerwahlverfahren zum Umbau des Kornhauses beworben. Die Vergabebehörde hat nach Abschluss des Präqualifikationsverfahrens aufgrund einer Intervention des SIA die Ausschreibungsunterlagen angepasst. Die nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerinnen beantragen eine neue Ausschreibung ohne ausdrückliches Begehren, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zusammen mit dem in der Beschwerde formulierten Absicht, sich unter den neuen Bedingungen ebenfalls um die Einreichung eines Angebots bewerben zu wollen, ist von einem sinngemässen Gesuch um aufschiebende Wirkung auszugehen, welchem mit Blick auf den Grundsatz, dass die Vergabebehörde insbesondere aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebotes an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden ist, entsprochen wird (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/251 und B 2017/253).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 B 2017/251 und B 2017/253 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 B 2017/251 und B 2017/253 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2017 B 2017/251 und B 2017/253
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerdeführerinnen haben sich nicht um die Einreichung eines Angebots im Planerwahlverfahren zum Umbau des Kornhauses beworben. Die Vergabebehörde hat nach Abschluss des Präqualifikationsverfahrens aufgrund einer Intervention des SIA die Ausschreibungsunterlagen angepasst. Die nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerinnen beantragen eine neue Ausschreibung ohne ausdrückliches Begehren, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zusammen mit dem in der Beschwerde formulierten Absicht, sich unter den neuen Bedingungen ebenfalls um die Einreichung eines Angebots bewerben zu wollen, ist von einem sinngemässen Gesuch um aufschiebende Wirkung auszugehen, welchem mit Blick auf den Grundsatz, dass die Vergabebehörde insbesondere aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebotes an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden ist, entsprochen wird (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/251 und B 2017/253).
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