opencaselaw.ch

B 2017/23

St. Gallen · 2017-02-24 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Rügen, der Preis sei zu gering gewichtet worden und neben den weiteren Zuschlagskriterien der Qualität und der Referenzen hätten auch die in Art. 34 Abs. 1 Ingress und lit. e und j VöB genannten Umweltverträglichkeit und Kundendienst berücksichtigt werden müssen, hätten bereits beschwerdeweise gegen die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen vorgebracht werden müssen. Dies gilt auch für das Vorbringen, andere Anbieter als jene der Beispielprodukte seien nicht in der Lage, entweder dieses Produkt zu einem konkurrenzfähigen Preis oder aber ein „gleichwertiges“ Produkt zu offerieren. Die Benotung des Angebots der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Teilaspekte des Zuschlagskriteriums der Qualität ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar. Vergaberechtlich ist es nicht angebracht, die Durchschnittsnote bei den Zuschlagskriterien Qualität und Referenzen ganzzahlig zu runden. Das führt dazu, dass selbst bei einer zusätzlich mit der Bestnote bewerteten Referenz das Angebot der Beschwerdeführerin weiterhin hinter jenem der Zuschlagsempfängerin zurückliegen würde (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/23).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2017 B 2017/23 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2017 B 2017/23 San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2017 B 2017/23

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Rügen, der Preis sei zu gering gewichtet worden und neben den weiteren Zuschlagskriterien der Qualität und der Referenzen hätten auch die in Art. 34 Abs. 1 Ingress und lit. e und j VöB genannten Umweltverträglichkeit und Kundendienst berücksichtigt werden müssen, hätten bereits beschwerdeweise gegen die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen vorgebracht werden müssen. Dies gilt auch für das Vorbringen, andere Anbieter als jene der Beispielprodukte seien nicht in der Lage, entweder dieses Produkt zu einem konkurrenzfähigen Preis oder aber ein „gleichwertiges“ Produkt zu offerieren. Die Benotung des Angebots der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Teilaspekte des Zuschlagskriteriums der Qualität ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar. Vergaberechtlich ist es nicht angebracht, die Durchschnittsnote bei den Zuschlagskriterien Qualität und Referenzen ganzzahlig zu runden. Das führt dazu, dass selbst bei einer zusätzlich mit der Bestnote bewerteten Referenz das Angebot der Beschwerdeführerin weiterhin hinter jenem der Zuschlagsempfängerin zurückliegen würde (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/23).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht