Ausländerrecht, Art. 4 FZA, Art. 2 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 6 Anhang I FZA.Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger und in der Schweiz ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Dem Gericht liegen weder eine Bestätigung des Arbeitsamtes, dass er – bereits nach zwei Monaten – unfreiwillig arbeitslos geworden ist, noch eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung vor. In den einzelnen dokumentierten Bewerbungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters oder gesundheitsbedingt keine Stelle gefunden hätte. Sein Verhalten muss insgesamt als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, da die Bewilligung offenbar nur zum Zweck erworben wurde, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten chronischen Atemproblemen wurde bisher einzig eine leichte chronische Bronchitis diagnostiziert. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA steht angesichts der finanziellen Fürsorgeabhängigkeit im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/218).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_167/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.01.2018 B 2017/218 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.01.2018 B 2017/218 San Gallo Verwaltungsgericht 15.01.2018 B 2017/218
Ausländerrecht, Art. 4 FZA, Art. 2 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 6 Anhang I FZA.Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger und in der Schweiz ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Dem Gericht liegen weder eine Bestätigung des Arbeitsamtes, dass er – bereits nach zwei Monaten – unfreiwillig arbeitslos geworden ist, noch eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung vor. In den einzelnen dokumentierten Bewerbungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters oder gesundheitsbedingt keine Stelle gefunden hätte. Sein Verhalten muss insgesamt als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, da die Bewilligung offenbar nur zum Zweck erworben wurde, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten chronischen Atemproblemen wurde bisher einzig eine leichte chronische Bronchitis diagnostiziert. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA steht angesichts der finanziellen Fürsorgeabhängigkeit im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/218).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_167/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht