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B 2017/216

St. Gallen · 2018-07-23 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 71a Abs. 1 lit. c VZAE.Der iranische Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Seinem Asylgesuch wurde entsprochen. Weil sich der Entscheid auf ein von ihm eingereichtes gefälschtes Beweismittel stützte, aberkannte ihm das Staatssekretariat für Migration im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juli 2016 ab. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist recht- und verhältnismässig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat ernsthafte Probleme beziehungsweise gar den Tod zu befürchten, sind trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht substantiiert. Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an das kantonale Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer F-Bewilligung zurückzuweisen, ist unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2017/216).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.07.2018 B 2017/216 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.07.2018 B 2017/216 San Gallo Verwaltungsgericht 23.07.2018 B 2017/216

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 71a Abs. 1 lit. c VZAE.Der iranische Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Seinem Asylgesuch wurde entsprochen. Weil sich der Entscheid auf ein von ihm eingereichtes gefälschtes Beweismittel stützte, aberkannte ihm das Staatssekretariat für Migration im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juli 2016 ab. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist recht- und verhältnismässig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat ernsthafte Probleme beziehungsweise gar den Tod zu befürchten, sind trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht substantiiert. Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an das kantonale Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer F-Bewilligung zurückzuweisen, ist unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2017/216).

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