Strassenrecht. Art. 8 Abs. 3 und 32 f. StrG (sGS 732.1). Streitig war die sachliche Begründetheit bzw. Notwendigkeit des Baus der D.__-Strasse und deren Klassierung als Gemeindestrasse dritter Klasse bzw. die Frage, ob das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht für die strassenmässige Erschliessung der betroffenen Grundstücke ausreiche. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die Strassenplanung nicht sämtliche relevanten Umstände Berücksichtigung gefunden hätten. Indem die Gemeindebehörde bestätige, nach Rechtskraft des Strassenprojekts eine sinnvolle Überbaubarkeit aller betroffenen Grundstücke prüfen zu wollen, lasse sie ausser Betracht, dass die vorgängige Festlegung des Strassenprojekts die Überbaubarkeit unter Umständen unnötig präjudiziere. Wenn sie in Aussicht stelle, den Strassenplan je nach Situation wieder abändern zu wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Sondernutzungsplan handelt, dessen Rechtsbeständigkeit sich nicht ohne Weiteres nach kurzer Zeit wieder in Frage stellen lasse (vgl. Art. 12 und 14 StrG). Mit der erwähnten Feststellung stelle die Gemeindebehörde Sinn und Begründung des Strassenprojekts bzw. das Interesse daran selbst in Frage. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer Gesamtplanung der Bebauung und Erschliessung an die Beschwerdegegnerin zurück (Verwaltungsgericht, B 2017/211). Entscheid vom 26. Februar 2019
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2017/211 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2017/211 San Gallo Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2017/211
Strassenrecht. Art. 8 Abs. 3 und 32 f. StrG (sGS 732.1). Streitig war die sachliche Begründetheit bzw. Notwendigkeit des Baus der D.__-Strasse und deren Klassierung als Gemeindestrasse dritter Klasse bzw. die Frage, ob das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht für die strassenmässige Erschliessung der betroffenen Grundstücke ausreiche. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die Strassenplanung nicht sämtliche relevanten Umstände Berücksichtigung gefunden hätten. Indem die Gemeindebehörde bestätige, nach Rechtskraft des Strassenprojekts eine sinnvolle Überbaubarkeit aller betroffenen Grundstücke prüfen zu wollen, lasse sie ausser Betracht, dass die vorgängige Festlegung des Strassenprojekts die Überbaubarkeit unter Umständen unnötig präjudiziere. Wenn sie in Aussicht stelle, den Strassenplan je nach Situation wieder abändern zu wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Sondernutzungsplan handelt, dessen Rechtsbeständigkeit sich nicht ohne Weiteres nach kurzer Zeit wieder in Frage stellen lasse (vgl. Art. 12 und 14 StrG). Mit der erwähnten Feststellung stelle die Gemeindebehörde Sinn und Begründung des Strassenprojekts bzw. das Interesse daran selbst in Frage. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer Gesamtplanung der Bebauung und Erschliessung an die Beschwerdegegnerin zurück (Verwaltungsgericht, B 2017/211). Entscheid vom 26. Februar 2019
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