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B 2017/210

St. Gallen · 2017-10-26 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 34 Abs. 1 VöB.Gemäss Art. 34 Abs. 1 VöB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Die Bestimmung räumt dem Auftraggeber sowohl bei der Erstellung der Beurteilungsmatrix als – aufgrund ihrer technischen Kenntnisse – auch bei der Bewertung der massgeblichen Kriterien einen weiten Ermessensspielraum ein. Dass die Vergabebehörde das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot in vergaberechtswidriger Weise bewertet hätte, ist jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht entsprochen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/210).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2017/210 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2017/210 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2017/210

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 34 Abs. 1 VöB.Gemäss Art. 34 Abs. 1 VöB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Die Bestimmung räumt dem Auftraggeber sowohl bei der Erstellung der Beurteilungsmatrix als – aufgrund ihrer technischen Kenntnisse – auch bei der Bewertung der massgeblichen Kriterien einen weiten Ermessensspielraum ein. Dass die Vergabebehörde das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot in vergaberechtswidriger Weise bewertet hätte, ist jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht entsprochen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/210).

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