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B 2017/205

St. Gallen · 2019-06-06 · Deutsch SG

Beschlagnahme von Tieren und beschränktes Tierhalteverbot; Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 TSchG, Art. 70, 71, 72 und 73 TSchV, Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 BV. Hundehalteverbot nach wiederholten Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie Beschlagnahme von zwei vernachlässigten Hunden. Die Beschwerdeführerin 2, der die Hundehaltung zuzuschreiben ist, hat es auch nach zahlreichen behördlichen Interventionen versäumt, auf eigene Initiative dauerhaft dafür zu sorgen, dass diese den geltenden Tierschutzbestimmungen entspricht. Sie ist damit unfähig zur Hundehaltung. Dass die Missstände im vorliegenden Verfahren erneut verharmlost und abgestritten bzw. als ein zwischenmenschliches Problem abgetan wurden, verdeutlicht dieses Ergebnis. Es ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung der Hundehaltung zu weiteren ähnlichen Missständen führen wird. Ein Hundehalteverbot erweist sich vor diesem Hintergrund als einzige geeignete und damit als erforderliche Massnahme. Ebenfalls gesetz- und verhältnismässig ist die Beschlagnahme bzw. definitive Einziehung ihrer beiden Hunde (Verwaltungsgericht, B 2017/205). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_122/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2018 B 2017/205 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2018 B 2017/205 San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2018 B 2017/205

Beschlagnahme von Tieren und beschränktes Tierhalteverbot; Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 TSchG, Art. 70, 71, 72 und 73 TSchV, Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 BV.

Hundehalteverbot nach wiederholten Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie Beschlagnahme von zwei vernachlässigten Hunden. Die Beschwerdeführerin 2, der die Hundehaltung zuzuschreiben ist, hat es auch nach zahlreichen behördlichen Interventionen versäumt, auf eigene Initiative dauerhaft dafür zu sorgen, dass diese den geltenden Tierschutzbestimmungen entspricht. Sie ist damit unfähig zur Hundehaltung. Dass die Missstände im vorliegenden Verfahren erneut verharmlost und abgestritten bzw. als ein zwischenmenschliches Problem abgetan wurden, verdeutlicht dieses Ergebnis. Es ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung der Hundehaltung zu weiteren ähnlichen Missständen führen wird. Ein Hundehalteverbot erweist sich vor diesem Hintergrund als einzige geeignete und damit als erforderliche Massnahme. Ebenfalls gesetz- und verhältnismässig ist die Beschlagnahme bzw. definitive Einziehung ihrer beiden Hunde (Verwaltungsgericht, B 2017/205).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_122/2019).

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