Art. 26 RPG (SR 700). Art. 52a Abs. 1 RPV (SR 700.1). Baurecht. Ortsplanrevision. Nichtgenehmigung der Zuteilung von Grundstücken zur Zone W2.Ein „Entscheid über die Genehmigung einer Einzonung“ im Sinn von Art. 52a Abs. 1 RPV kann eine Genehmigung oder - wie vorliegend - eine Nichtgenehmigung beinhalten, weshalb die erwähnte Bestimmung bereits im Rekursverfahren zur Anwendung hätte kommen müssen. Die von den Beschwerdeführern anbegehrte Einzonung von Grundstücken, welche soweit ersichtlich nicht durch Auszonungen kompensiert werden sollte, erwies sich während der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 1 und 2 RPV, d.h. vor genehmigter Richtplananpassung, bereits von daher als bundesrechtswidrig und somit nicht als genehmigungsfähig. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Verfügung vom 30. April 2014, mit welcher das AREG die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einzonung nicht genehmigte, bereits aus übergangsrechtlichen Gründen bestätigen müssen. Demnach legte die Vorinstanz ihrer Beurteilung zu Unrecht die bis 30. April 2014 gültige Fassung von Art. 1, Art. 3 und Art. 15 RPG zugrunde.Mit dem öffentlichen Interesse wäre es nicht vereinbar, wenn der neue kantonale Richtplan sowie die revidierte Fassung von Art. 15 RPG nach der Genehmigung des Richtplanes durch den Bundesrat nicht angewendet und stattdessen zum alten Recht zurückgekehrt würde. Sinn und Zweck der sofortigen Anwendung von Art. 38a RPG lag darin, die Anpassung der Richtpläne nicht negativ zu präjudizieren. Gerade dies wäre jedoch die Folge, wenn eine Zonenplanrevision, die - wie hier - diesem Übergangsregime unterlag, nach Genehmigung des Richtplans nicht auf die Vereinbarkeit mit diesem und mit Art. 15 RPG in seiner heutigen (verschärften) Fassung überprüft würde (BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018, E. 2.5). Rückweisung der Sache zur Prüfung der streitigen Einzonung im Lichte des revidierten Richtplanes und des ab 1. Mai 2014 gültigen RPG an die Gemeinde als Planungsbehörde (Verwaltungsgericht, B 2017/20).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/20 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/20 San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/20
Art. 26 RPG (SR 700). Art. 52a Abs. 1 RPV (SR 700.1). Baurecht. Ortsplanrevision. Nichtgenehmigung der Zuteilung von Grundstücken zur Zone W2.Ein „Entscheid über die Genehmigung einer Einzonung“ im Sinn von Art. 52a Abs. 1 RPV kann eine Genehmigung oder - wie vorliegend - eine Nichtgenehmigung beinhalten, weshalb die erwähnte Bestimmung bereits im Rekursverfahren zur Anwendung hätte kommen müssen. Die von den Beschwerdeführern anbegehrte Einzonung von Grundstücken, welche soweit ersichtlich nicht durch Auszonungen kompensiert werden sollte, erwies sich während der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 1 und 2 RPV, d.h. vor genehmigter Richtplananpassung, bereits von daher als bundesrechtswidrig und somit nicht als genehmigungsfähig. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Verfügung vom 30. April 2014, mit welcher das AREG die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einzonung nicht genehmigte, bereits aus übergangsrechtlichen Gründen bestätigen müssen. Demnach legte die Vorinstanz ihrer Beurteilung zu Unrecht die bis 30. April 2014 gültige Fassung von Art. 1, Art. 3 und Art. 15 RPG zugrunde.Mit dem öffentlichen Interesse wäre es nicht vereinbar, wenn der neue kantonale Richtplan sowie die revidierte Fassung von Art. 15 RPG nach der Genehmigung des Richtplanes durch den Bundesrat nicht angewendet und stattdessen zum alten Recht zurückgekehrt würde. Sinn und Zweck der sofortigen Anwendung von Art. 38a RPG lag darin, die Anpassung der Richtpläne nicht negativ zu präjudizieren. Gerade dies wäre jedoch die Folge, wenn eine Zonenplanrevision, die - wie hier - diesem Übergangsregime unterlag, nach Genehmigung des Richtplans nicht auf die Vereinbarkeit mit diesem und mit Art. 15 RPG in seiner heutigen (verschärften) Fassung überprüft würde (BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018, E. 2.5). Rückweisung der Sache zur Prüfung der streitigen Einzonung im Lichte des revidierten Richtplanes und des ab 1. Mai 2014 gültigen RPG an die Gemeinde als Planungsbehörde (Verwaltungsgericht, B 2017/20).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht