Ausländerrecht, Art. 44 lit. c AuG.Der am 1. November 2004 geschlossene Ehe des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau wurde am 26. Januar 2010 geschieden und die gemeinsame am 22. Juni 2007 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchsrecht und blieb aufgrund seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Im Jahr 2015 wurde er wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts bestraft. Anfangs 2017 wies das Migrationsamt sein Familiennachzugsgesuch für seine neue, ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau wegen der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Am 13. September 2017 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Aufenthaltsberechtigte haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Dem Beschwerdeführer war es bereits in der Vergangenheit nicht möglich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Seine Ehefrau kann trotz mehrfacher Ankündigung keine Zusicherung einer Arbeitsstelle vorweisen. Eine frühere Erwerbstätigkeit in Deutschland ist lediglich für ein halbes Jahr nachgewiesen. Die Ehe wurde zweifellos – bereits 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers für seine damalige Ehefrau abgewiesen – im Wissen um die Möglichkeit der Abweisung eines Nachzugsgesuchs geschlossen. Die Ehefrau wohnt in Baden-Württemberg unmittelbar an der Schweizer Grenze. Art. 44 lit. c AuG ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrecht – und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich – insbesondere dann anerkannt, wenn – wie vorliegend – die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben zu können (Verwaltungsgericht, B 2017/197). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_574/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197 San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197
Ausländerrecht, Art. 44 lit. c AuG.Der am 1. November 2004 geschlossene Ehe des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau wurde am 26. Januar 2010 geschieden und die gemeinsame am 22. Juni 2007 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchsrecht und blieb aufgrund seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Im Jahr 2015 wurde er wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts bestraft. Anfangs 2017 wies das Migrationsamt sein Familiennachzugsgesuch für seine neue, ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau wegen der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Am 13. September 2017 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Aufenthaltsberechtigte haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Dem Beschwerdeführer war es bereits in der Vergangenheit nicht möglich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Seine Ehefrau kann trotz mehrfacher Ankündigung keine Zusicherung einer Arbeitsstelle vorweisen. Eine frühere Erwerbstätigkeit in Deutschland ist lediglich für ein halbes Jahr nachgewiesen. Die Ehe wurde zweifellos – bereits 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers für seine damalige Ehefrau abgewiesen – im Wissen um die Möglichkeit der Abweisung eines Nachzugsgesuchs geschlossen. Die Ehefrau wohnt in Baden-Württemberg unmittelbar an der Schweizer Grenze. Art. 44 lit. c AuG ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrecht – und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich – insbesondere dann anerkannt, wenn – wie vorliegend – die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihre familiären Beziehungen künftig im Konventionsstaat leben zu können (Verwaltungsgericht, B 2017/197). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_574/2018).
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