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B 2017/194

St. Gallen · 2018-04-10 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art 50 Abs. 4 StG.Da der Sohn nicht mit dem Vater im gleichen Haushalt zusammenlebte, ist der Tarif für Alleinstehende anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vater den Unterhalt des Sohnes zur Hauptsache bestritten hat. Dies wurde von der Vorinstanz im Übrigen in der Vernehmlassung anerkannt (Verwaltungsgericht, B 2017/194).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.04.2018 B 2017/194 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.04.2018 B 2017/194 San Gallo Verwaltungsgericht 10.04.2018 B 2017/194

Steuerrecht, Art 50 Abs. 4 StG.Da der Sohn nicht mit dem Vater im gleichen Haushalt zusammenlebte, ist der Tarif für Alleinstehende anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vater den Unterhalt des Sohnes zur Hauptsache bestritten hat. Dies wurde von der Vorinstanz im Übrigen in der Vernehmlassung anerkannt (Verwaltungsgericht, B 2017/194).

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