Steuerrecht.Hält ein Darlehen an eine nahestehende Gesellschaft bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Drittvergleich nicht stand, stellt spätestens die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Weiter hält die Gewährung bzw. Erhöhung eines Darlehens seit Kenntnis einer finanziellen Notlage einem Drittvergleich nicht stand, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernstlich mit einer Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals gerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/192 und B 2017/193).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_505/2018).
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St.Gallen Versicherungsgericht 01.05.2018 B 2017/192, B 2017/193 Saint-Gall Versicherungsgericht 01.05.2018 B 2017/192, B 2017/193 San Gallo Versicherungsgericht 01.05.2018 B 2017/192, B 2017/193
Steuerrecht.Hält ein Darlehen an eine nahestehende Gesellschaft bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Drittvergleich nicht stand, stellt spätestens die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Weiter hält die Gewährung bzw. Erhöhung eines Darlehens seit Kenntnis einer finanziellen Notlage einem Drittvergleich nicht stand, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernstlich mit einer Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals gerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/192 und B 2017/193).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_505/2018).
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