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B 2017/191

St. Gallen · 2017-12-31 · Deutsch SG

Sozialhilferecht, Anrechnung von Einkommen und Kürzung finanzieller Sozialhilfe (Art. 9, 12, 15 und 17 SHG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sGS 381.1).Eine sozialhilfeabhängige Person darf angehalten werden, zumutbare Arbeit (im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) anzunehmen. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Subsidiarität staatlicher Leistungen nicht um eine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Das Arbeitsangebot darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf jedoch nicht überfordert werden. Der zumutbaren Erwerbsarbeit gleichgestellt sind Integrations- oder Beschäftigungsprogramme des sekundären Arbeitsmarktes. Konkret wurde ein zumutbarer Arbeitseinsatz im sekundären Arbeitsmarkt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm in der Folge zu Recht in geringem Umfang Arbeitseinkommen angerechnet. Die ebenfalls verfügte Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für die Dauer von sechs Monaten ist zwar streng, aber nicht unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/191).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.08.2018 B 2017/191 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.08.2018 B 2017/191 San Gallo Verwaltungsgericht 09.08.2018 B 2017/191

Sozialhilferecht, Anrechnung von Einkommen und Kürzung finanzieller Sozialhilfe (Art. 9, 12, 15 und 17 SHG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sGS 381.1).Eine sozialhilfeabhängige Person darf angehalten werden, zumutbare Arbeit (im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) anzunehmen. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Subsidiarität staatlicher Leistungen nicht um eine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Das Arbeitsangebot darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf jedoch nicht überfordert werden. Der zumutbaren Erwerbsarbeit gleichgestellt sind Integrations- oder Beschäftigungsprogramme des sekundären Arbeitsmarktes. Konkret wurde ein zumutbarer Arbeitseinsatz im sekundären Arbeitsmarkt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm in der Folge zu Recht in geringem Umfang Arbeitseinkommen angerechnet. Die ebenfalls verfügte Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für die Dauer von sechs Monaten ist zwar streng, aber nicht unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/191).

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