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B 2017/187

St. Gallen · 2019-12-19 · Deutsch SG

Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a Abs. 5, Art. 107 Abs. 5 Satz 1, Art. 108 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 lit. e in Verbindung mit Art. 22a SSV, Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV erfüllt (E. 4). Auf der vorliegend zu beurteilenden Strasse bestehen angesichts eines durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveaus von 41 km/h und der unzureichenden Sichtzonen und Strassenabstände für Fussgänger, Velofahrer und Kinder mit fahrzeugähnlichen Geräten sowie für Motorfahrzeuge erhebliche Gefährdungen. Der Herabsetzungsgrund von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist erfüllt. Ein allfälliger Zeitverlust, welcher den Beschwerdeführern aufgrund der geringeren Geschwindigkeit entstehen könnte, vermag das gewichtige Interesse an der Erhöhung der Sicherheit des umschriebenen Nutzerkreises nicht zu überwiegen (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2017/187). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_186/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2019 B 2017/187 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2019 B 2017/187 San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2019 B 2017/187

Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a Abs. 5, Art. 107 Abs. 5 Satz 1, Art. 108 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 lit. e in Verbindung mit Art. 22a SSV, Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV erfüllt (E. 4). Auf der vorliegend zu beurteilenden Strasse bestehen angesichts eines durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveaus von 41 km/h und der unzureichenden Sichtzonen und Strassenabstände für Fussgänger, Velofahrer und Kinder mit fahrzeugähnlichen Geräten sowie für Motorfahrzeuge erhebliche Gefährdungen. Der Herabsetzungsgrund von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist erfüllt. Ein allfälliger Zeitverlust, welcher den Beschwerdeführern aufgrund der geringeren Geschwindigkeit entstehen könnte, vermag das gewichtige Interesse an der Erhöhung der Sicherheit des umschriebenen Nutzerkreises nicht zu überwiegen (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2017/187). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_186/2019).

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