Behebung von Mängeln in der Rindviehhaltung, Art. 8 & 10 TSchV, Anhang 1 zur TSchV.Der Beschwerdeführer hält einen Teil seiner Kühe in Anbindehaltung (Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern. Er wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Anpassung der Standplätze an die aktuell geltenden Mindestmasse gemäss Tierschutzverordnung. Angesichts der ursprünglich vorgesehenen Standplätze ergab sich eine durchschnittliche Breite von knapp 108 cm pro Tier. Der Beschwerdeführer liess in der Folge zwei Standplätze frei und entfernte die Trennbügel zwischen den Standplätzen (bis jeweils auf einen mittig situierten), weshalb den Tieren rein rechnerisch durchschnittlich 138 cm zur Verfügung stehen würde. Die wenigen vorgenommen Veränderungen und Vorkehren sowie der Verzicht auf bauliche Anpassungen führen jedoch ohne Verschiebung der Anbindehaken, Tränkebecken und Stützpfosten nicht zu der nach der tierschutzrechtlich verlangten grösseren Bewegungsfreiheit für das einzelne Tier. Die entfernten Trennbügel hätten die Funktion gehabt, die Tiere in gewissem Mass zu zwingen, gerade(r) auf den Lägern zu stehen bzw. zu liegen. Die unter den Kühen herrschende Rangordnung führt unter den gegebenen Umständen und Platzverhältnissen dazu, dass die ranghöheren Tiere sich auf den Lägern schräg hinlegen und den rangniedrigeren damit verunmöglichen können, sich ihrerseits hinzulegen. Die jeweils für die Standplätze geltenden Mindestmasse wurden seit der Errichtung des Stalls im Jahr 1985 nie eingehalten. Von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (Verwaltungsgericht, B 2017/172).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2017/172 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2017/172 San Gallo Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2017/172
Behebung von Mängeln in der Rindviehhaltung, Art. 8 & 10 TSchV, Anhang 1 zur TSchV.Der Beschwerdeführer hält einen Teil seiner Kühe in Anbindehaltung (Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern. Er wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Anpassung der Standplätze an die aktuell geltenden Mindestmasse gemäss Tierschutzverordnung. Angesichts der ursprünglich vorgesehenen Standplätze ergab sich eine durchschnittliche Breite von knapp 108 cm pro Tier. Der Beschwerdeführer liess in der Folge zwei Standplätze frei und entfernte die Trennbügel zwischen den Standplätzen (bis jeweils auf einen mittig situierten), weshalb den Tieren rein rechnerisch durchschnittlich 138 cm zur Verfügung stehen würde. Die wenigen vorgenommen Veränderungen und Vorkehren sowie der Verzicht auf bauliche Anpassungen führen jedoch ohne Verschiebung der Anbindehaken, Tränkebecken und Stützpfosten nicht zu der nach der tierschutzrechtlich verlangten grösseren Bewegungsfreiheit für das einzelne Tier. Die entfernten Trennbügel hätten die Funktion gehabt, die Tiere in gewissem Mass zu zwingen, gerade(r) auf den Lägern zu stehen bzw. zu liegen. Die unter den Kühen herrschende Rangordnung führt unter den gegebenen Umständen und Platzverhältnissen dazu, dass die ranghöheren Tiere sich auf den Lägern schräg hinlegen und den rangniedrigeren damit verunmöglichen können, sich ihrerseits hinzulegen. Die jeweils für die Standplätze geltenden Mindestmasse wurden seit der Errichtung des Stalls im Jahr 1985 nie eingehalten. Von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (Verwaltungsgericht, B 2017/172).
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