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B 2017/161

St. Gallen · 2018-09-17 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der Beschwerdeführer wurde – nach sechs Vorstrafen – wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Der Strafrichter beurteilte das Tatvorgehen als rabiat und hemmungslos. Noch während des Strafverfahrens und -vollzugs wurde er wieder straffällig. Die nicht gefestigte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist geeignet, den Beschwerdeführer erneut zu ähnlichen Delikten zu verleiten. Eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2012 blieb wirkungslos. Der 28-jährige Beschwerdeführer lebt zwar seit 17 Jahren in der Schweiz. Auch wenn er sozial integriert erscheint, hat er sichtbar Mühe, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Mit der serbischen Kultur und seiner Muttersprache ist er aufgrund seines Elternhauses zumindest soweit vertraut, dass er sich bei entsprechenden Bemühungen ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Heimatland zurechtfinden dürfte (Verwaltungsgericht, B 2017/161).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_468/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/161 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/161 San Gallo Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/161

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der Beschwerdeführer wurde – nach sechs Vorstrafen – wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Der Strafrichter beurteilte das Tatvorgehen als rabiat und hemmungslos. Noch während des Strafverfahrens und -vollzugs wurde er wieder straffällig. Die nicht gefestigte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist geeignet, den Beschwerdeführer erneut zu ähnlichen Delikten zu verleiten. Eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2012 blieb wirkungslos. Der 28-jährige Beschwerdeführer lebt zwar seit 17 Jahren in der Schweiz. Auch wenn er sozial integriert erscheint, hat er sichtbar Mühe, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Mit der serbischen Kultur und seiner Muttersprache ist er aufgrund seines Elternhauses zumindest soweit vertraut, dass er sich bei entsprechenden Bemühungen ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Heimatland zurechtfinden dürfte (Verwaltungsgericht, B 2017/161).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_468/2018).

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