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B 2017/154

St. Gallen · 2017-08-03 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Elektronische Prüfung und Abwicklung von Spitalrechnungen (ELPAS).Eine von der Regierung beschlossener Vergabe eines Auftrag über rund CHF 4,2 Mio wird gestützt auf eine im Regierungsbeschluss enthaltene Ermächtigung durch das verfahrensleitenden Departement neu verfügt und allen Anbietern mittels „Verfügung betreffend Zuschlag“ eröffnet. Seitens der Beschwerdeführerin wird beanstandet, dass die berücksichtigte Firma ein Angebot als Anbietergemeinschaft eingereicht habe, was ausschreibungswidrig sei. Es zeigt sich, dass die Vergabebehörde ihr Im Rahmen der Offertbereinigung Gelegenheit geboten hat, das Angebot zu bereinigen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zuschlag unter Verletzung zwingender Formvorschriften des Vergaberechts ergangen sein könnte, erscheint die Beschwerde als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/154).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.08.2017 B 2017/154 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.08.2017 B 2017/154 San Gallo Verwaltungsgericht 03.08.2017 B 2017/154

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Elektronische Prüfung und Abwicklung von Spitalrechnungen (ELPAS).Eine von der Regierung beschlossener Vergabe eines Auftrag über rund CHF 4,2 Mio wird gestützt auf eine im Regierungsbeschluss enthaltene Ermächtigung durch das verfahrensleitenden Departement neu verfügt und allen Anbietern mittels „Verfügung betreffend Zuschlag“ eröffnet. Seitens der Beschwerdeführerin wird beanstandet, dass die berücksichtigte Firma ein Angebot als Anbietergemeinschaft eingereicht habe, was ausschreibungswidrig sei. Es zeigt sich, dass die Vergabebehörde ihr Im Rahmen der Offertbereinigung Gelegenheit geboten hat, das Angebot zu bereinigen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zuschlag unter Verletzung zwingender Formvorschriften des Vergaberechts ergangen sein könnte, erscheint die Beschwerde als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/154).

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