Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region St. Gallen).Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung ist – trotz der Beanstandungen einer Vielzahl einzelner Positionen durch beide Parteien – nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen des Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Dass die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin bewusst über die bei den Qualitätskriterien vorgeschriebene Mindestpunktzahl angehoben worden wäre, um dieses wesentlich preisgünstigere Angebot dem qualitativ besseren Angebot der Beschwerdeführerin vorziehen zu können, erscheint als unzutreffend. Beim Angebot der Zuschlagsempfängerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich aber nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot, trotz der verbleibenden erheblichen Preisdifferenz zum Angebot der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/145).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 02.08.2017 B 2017/145 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.08.2017 B 2017/145 San Gallo Verwaltungsgericht 02.08.2017 B 2017/145
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region St. Gallen).Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung ist – trotz der Beanstandungen einer Vielzahl einzelner Positionen durch beide Parteien – nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen des Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Dass die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin bewusst über die bei den Qualitätskriterien vorgeschriebene Mindestpunktzahl angehoben worden wäre, um dieses wesentlich preisgünstigere Angebot dem qualitativ besseren Angebot der Beschwerdeführerin vorziehen zu können, erscheint als unzutreffend. Beim Angebot der Zuschlagsempfängerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich aber nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot, trotz der verbleibenden erheblichen Preisdifferenz zum Angebot der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/145).
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