Ausländerrecht, Art 7 Ziff. 1 Anhang I FZA, Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VEP.Die Q. GmbH beschäftigt 16 Mitarbeiter mit Grenzgängerbewilligungen. Nach Abklärungen an deren Sitz in V. entzog das Migrationsamt den Betroffenen diese Bewilligungen im Jahr 2016. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer liefern keine ausreichenden Belege für eine operative Tätigkeit der Q. GmbH in V., zu welcher gemäss Handelsregister vor allem die Herstellung von Bauteilen, insbesondere Fenstern, gehört. Den Eindruck, die Infrastruktur sei schnell hingestellt worden, wird nicht entkräftet. In der Beschwerde wird schliesslich trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht in Bezug auf jeden Mitarbeiter dargelegt, warum der jeweilige Entzug der Grenzgängerbewilligung unverhältnismässig sein sollte (Verwaltungsgericht, B 2017/142).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2017/142 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2017/142 San Gallo Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2017/142
Ausländerrecht, Art 7 Ziff. 1 Anhang I FZA, Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VEP.Die Q. GmbH beschäftigt 16 Mitarbeiter mit Grenzgängerbewilligungen. Nach Abklärungen an deren Sitz in V. entzog das Migrationsamt den Betroffenen diese Bewilligungen im Jahr 2016. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer liefern keine ausreichenden Belege für eine operative Tätigkeit der Q. GmbH in V., zu welcher gemäss Handelsregister vor allem die Herstellung von Bauteilen, insbesondere Fenstern, gehört. Den Eindruck, die Infrastruktur sei schnell hingestellt worden, wird nicht entkräftet. In der Beschwerde wird schliesslich trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht in Bezug auf jeden Mitarbeiter dargelegt, warum der jeweilige Entzug der Grenzgängerbewilligung unverhältnismässig sein sollte (Verwaltungsgericht, B 2017/142).
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