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B 2017/138

St. Gallen · 2017-07-20 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Bauprojekt Umgestaltung Bahnhof- und Poststrasse (Ingenieursleistungen).Weil die Ausschreibung als anfechtbare Verfügung gilt, kann in einem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet werden, was mit einem Rechtsmittel gegen die Ausschreibung gerügt hätte werden müssen. Das preislich günstigste Angebot muss nicht zwingend das wirtschaftlich günstigste Angebot sein, da bei letzterem auch andere Kriterien als der Preis berücksichtigt werden.Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/138).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.07.2017 B 2017/138 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.07.2017 B 2017/138 San Gallo Verwaltungsgericht 20.07.2017 B 2017/138

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Bauprojekt Umgestaltung Bahnhof- und Poststrasse (Ingenieursleistungen).Weil die Ausschreibung als anfechtbare Verfügung gilt, kann in einem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet werden, was mit einem Rechtsmittel gegen die Ausschreibung gerügt hätte werden müssen. Das preislich günstigste Angebot muss nicht zwingend das wirtschaftlich günstigste Angebot sein, da bei letzterem auch andere Kriterien als der Preis berücksichtigt werden.Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/138).

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