Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Rapperswil-Jona).Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Zuschlagskriterien ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Punkte des Vergabeverfahrens in Frage stellt, sich in seiner Beschwerdeschrift dazu aber nicht weiter äussert, mangelt es an einer genügenden Beschwerdebegründung; im Vergabe-Beschwerdeverfahren kann für eine Beschwerdeergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus angesetzt werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/135).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.07.2017 B 2017/135 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.07.2017 B 2017/135 San Gallo Verwaltungsgericht 24.07.2017 B 2017/135
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Rapperswil-Jona).Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Zuschlagskriterien ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Punkte des Vergabeverfahrens in Frage stellt, sich in seiner Beschwerdeschrift dazu aber nicht weiter äussert, mangelt es an einer genügenden Beschwerdebegründung; im Vergabe-Beschwerdeverfahren kann für eine Beschwerdeergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus angesetzt werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/135).
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