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B 2017/132

St. Gallen · 2017-07-19 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Bauprojekt Umgestaltung Bahnhof- und Poststrasse (Ingenieursleistungen).Weil die Ausschreibung als anfechtbare Verfügung gilt, kann in einem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet werden, was mit einem Rechtsmittel gegen die Ausschreibung gerügt hätte werden müssen. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/132).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2017 B 2017/132 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2017 B 2017/132 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2017 B 2017/132

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Bauprojekt Umgestaltung Bahnhof- und Poststrasse (Ingenieursleistungen).Weil die Ausschreibung als anfechtbare Verfügung gilt, kann in einem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet werden, was mit einem Rechtsmittel gegen die Ausschreibung gerügt hätte werden müssen. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/132).

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