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B 2017/128

St. Gallen · 2018-05-29 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare. Im November 2014 reiste er in die Schweiz ein und heiratete im Dezember 2014 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Ende August 2016 trennten sich die Ehegatten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/128).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 nicht ein (Verfahren 2C_471/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/128 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/128 San Gallo Verwaltungsgericht 21.04.2018 B 2017/128

Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare. Im November 2014 reiste er in die Schweiz ein und heiratete im Dezember 2014 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Ende August 2016 trennten sich die Ehegatten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/128).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 nicht ein (Verfahren 2C_471/2018).

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