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B 2017/121

St. Gallen · 2017-07-03 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Lieferung Hard- und Software sowie Dienstleistungen ICT Sproochbrugg.Die Vergabebehörde hat unterschiedlich rangierte Zuschlagskriterien gleichgewichtig behandelt. Dies widerspricht dem Ziel der Transparenz im Vergabeverfahren. Zudem lässt sich den Vergabeakten nicht entnehmen, nach welcher Formel das Preiskriterium bewertet wurde. Aus der Bewertung der Preise ist aber zu schliessen, dass eine Preiskurve verwendet wurde, die die Gewichtung des Preiskriteriums verfälscht. Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit erscheinen als nicht besonders gewichtig. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/121).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2017 B 2017/121 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2017 B 2017/121 San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2017 B 2017/121

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Lieferung Hard- und Software sowie Dienstleistungen ICT Sproochbrugg.Die Vergabebehörde hat unterschiedlich rangierte Zuschlagskriterien gleichgewichtig behandelt. Dies widerspricht dem Ziel der Transparenz im Vergabeverfahren. Zudem lässt sich den Vergabeakten nicht entnehmen, nach welcher Formel das Preiskriterium bewertet wurde. Aus der Bewertung der Preise ist aber zu schliessen, dass eine Preiskurve verwendet wurde, die die Gewichtung des Preiskriteriums verfälscht. Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit erscheinen als nicht besonders gewichtig. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/121).

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