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B 2017/114

St. Gallen · 2018-09-04 · Deutsch SG

Verkehrsanordnung, Aufhebung bewirtschaftete Parkplätze; Art. 3 Abs. 4 SVG.Mit den vorliegend strittigen Verkehrsanordnungen im Bereich der Schwertgasse wird im Sinn einer Verkehrsberuhigung das Ziel einer möglichst verkehrsfreien Innenstadt einschliesslich einer möglichst einheitlichen Verkehrsordnung mit geringem Suchverkehr verfolgt. Die Vorinstanz bejahte zu Recht, dass diese Zielsetzungen als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sind.Im Bereich der aufzuhebenden Parkplätze stehen genügend öffentliche Parkplätze in nächster Umgebung der Standorte des Beschwerdeführers zur Verfügung. Daran ändert auch der abschlägige Entscheid betreffend Realisierung des Parkhauses Schibenertor nichts. Mit der Parkplatzaufhebung wird das bereits heute verkehrsberuhigte Quartier für Fussgänger und Anwohner auch in seinem östlichen Randbereich beruhigt und damit zusätzlich aufgewertet. Von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, zumal sich aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden Parkordnung geltend machen lässt (Verwaltungsgericht, B 2017/114).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 04.09.2018 B 2017/114 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.09.2018 B 2017/114 San Gallo Verwaltungsgericht 04.09.2018 B 2017/114

Verkehrsanordnung, Aufhebung bewirtschaftete Parkplätze; Art. 3 Abs. 4 SVG.Mit den vorliegend strittigen Verkehrsanordnungen im Bereich der Schwertgasse wird im Sinn einer Verkehrsberuhigung das Ziel einer möglichst verkehrsfreien Innenstadt einschliesslich einer möglichst einheitlichen Verkehrsordnung mit geringem Suchverkehr verfolgt. Die Vorinstanz bejahte zu Recht, dass diese Zielsetzungen als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt sind.Im Bereich der aufzuhebenden Parkplätze stehen genügend öffentliche Parkplätze in nächster Umgebung der Standorte des Beschwerdeführers zur Verfügung. Daran ändert auch der abschlägige Entscheid betreffend Realisierung des Parkhauses Schibenertor nichts. Mit der Parkplatzaufhebung wird das bereits heute verkehrsberuhigte Quartier für Fussgänger und Anwohner auch in seinem östlichen Randbereich beruhigt und damit zusätzlich aufgewertet. Von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, zumal sich aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden Parkordnung geltend machen lässt (Verwaltungsgericht, B 2017/114).

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