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B 2017/113

St. Gallen · 2019-12-23 · Deutsch SG

Strassenrecht, Kantonsstrassenprojekt, Zulässigkeit der Enteignung, Art. 31 bis Art. 33 und Art. 48 StrG, Art. 5 lit. a, Art. 6 Abs. 1 EntG SG. Der Bau des vorliegend zu beurteilenden Kreisels dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber steht der Verlust von einem von insgesamt rund 31 Parkplätzen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches kaum einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz die Beeinträchtigung der privaten Rechte des Beschwerdeführers als zumutbar erachten (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2017/113). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_582/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2018 B 2017/113 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.09.2018 B 2017/113 San Gallo Verwaltungsgericht 26.09.2018 B 2017/113

Strassenrecht, Kantonsstrassenprojekt, Zulässigkeit der Enteignung, Art. 31 bis Art. 33 und Art. 48 StrG, Art. 5 lit. a, Art. 6 Abs. 1 EntG SG.

Der Bau des vorliegend zu beurteilenden Kreisels dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber steht der Verlust von einem von insgesamt rund 31 Parkplätzen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches kaum einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz die Beeinträchtigung der privaten Rechte des Beschwerdeführers als zumutbar erachten (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2017/113).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_582/2018).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht