Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 35 VöB.Vergabe Kanalunterhalt Kaltbrunn.Auftraggeberin und Bauherrin der ausgeschriebenen Arbeiten ist die Politische Gemeinde Kaltbrunn. Die Mitteilung der Auftragsvergabe durch das von der Gemeinde mit der Gesamtleitung des Projektes beauftragte Ingenieurbüro stellt keine öffentlich-rechtliche Vergabeverfügung dar. Zufolge Nichtigkeit dieser Mitteilung kann auf eine Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden. Mangels Zuschlagsverfügung darf auch noch kein Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen werden. Die Verfahrenskosten und eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin bezahlt die Vorinstanz, die die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat dadurch, dass nicht sie den Zuschlag verfügt hat (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2017/110).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 19.06.2017 B 2017/110 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.06.2017 B 2017/110 San Gallo Verwaltungsgericht 19.06.2017 B 2017/110
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 35 VöB.Vergabe Kanalunterhalt Kaltbrunn.Auftraggeberin und Bauherrin der ausgeschriebenen Arbeiten ist die Politische Gemeinde Kaltbrunn. Die Mitteilung der Auftragsvergabe durch das von der Gemeinde mit der Gesamtleitung des Projektes beauftragte Ingenieurbüro stellt keine öffentlich-rechtliche Vergabeverfügung dar. Zufolge Nichtigkeit dieser Mitteilung kann auf eine Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden. Mangels Zuschlagsverfügung darf auch noch kein Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen werden. Die Verfahrenskosten und eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin bezahlt die Vorinstanz, die die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat dadurch, dass nicht sie den Zuschlag verfügt hat (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2017/110).
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