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B 2017/107

St. Gallen · 2010-07-19 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 5 Anhang I FZA.Der aus Portugal stammende Beschwerdeführer erhielt am 19. Juli 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2013 absolvierte er einen Sprachaufenthalt in London, wo er sich bereit erklärte, nach seiner Rückkehr in die Schweiz einen „Body-Packer“ am Flughafen Zürich abzuholen und in einem Hotel in St. Gallen unterzubringen. Anlässlich der Ausführung des Auftrags wurde er am Flughafen festgenommen und anschliessend zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate vollziehbar, verurteilt. Sowohl vor dem Aufenthalt in London als auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug war und ist der Beschwerdeführer in der Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht in einem Ausmass integriert, in welchem es zu keiner Verschuldung gekommen ist. Er erscheint auch sozial gut integriert. Zwar ist ein Widerrufsgrund nach dem Ausländergesetz erfüllt, jedoch stellt der Beschwerdeführer unter Würdigung sämtlicher Umstände keine für eine Widerruf hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt (Verwaltungsgericht, B 2017/107).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/107 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/107 San Gallo Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2017/107

Ausländerrecht, Art. 5 Anhang I FZA.Der aus Portugal stammende Beschwerdeführer erhielt am 19. Juli 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2013 absolvierte er einen Sprachaufenthalt in London, wo er sich bereit erklärte, nach seiner Rückkehr in die Schweiz einen „Body-Packer“ am Flughafen Zürich abzuholen und in einem Hotel in St. Gallen unterzubringen. Anlässlich der Ausführung des Auftrags wurde er am Flughafen festgenommen und anschliessend zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate vollziehbar, verurteilt. Sowohl vor dem Aufenthalt in London als auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug war und ist der Beschwerdeführer in der Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht in einem Ausmass integriert, in welchem es zu keiner Verschuldung gekommen ist. Er erscheint auch sozial gut integriert. Zwar ist ein Widerrufsgrund nach dem Ausländergesetz erfüllt, jedoch stellt der Beschwerdeführer unter Würdigung sämtlicher Umstände keine für eine Widerruf hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt (Verwaltungsgericht, B 2017/107).

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