Disziplinarverfahren gegen einen Zahnarzt. Art. 40 lit. a, Art. 43 MedBG (SR 811.11). Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die zahnärztliche Behandlung fachgerecht ausgeführt hatte. Anforderungen an ein medizinisches Gutachten und Beweiswert eines Arztberichts. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Gericht stellte auf die Expertise ab, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine qualitativ mangelhafte Behandlung durchgeführt und damit die Grundprinzipien der oralen Implantologie verletzt hat. Daher kam dieser seiner Berufspflicht nicht nach und verletzte Art. 40 lit. a MedBG. Bei einer Verletzung der Berufspflicht kann gemäss Art. 43 MedBG eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden. Die Festsetzung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine MedBG-Regelung, dem Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson. Die Verletzung der Berufspflicht des Beschwerdeführers kann nicht als leicht eingestuft werden. Da dies jedoch seine erste berufliche Verfehlung war, wurde zu Recht ein Verweis als Sanktion ausgesprochen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/103). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_222/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2019 B 2017/103 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.01.2019 B 2017/103 San Gallo Verwaltungsgericht 22.01.2019 B 2017/103
Disziplinarverfahren gegen einen Zahnarzt. Art. 40 lit. a, Art. 43 MedBG (SR 811.11). Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die zahnärztliche Behandlung fachgerecht ausgeführt hatte. Anforderungen an ein medizinisches Gutachten und Beweiswert eines Arztberichts. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Gericht stellte auf die Expertise ab, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine qualitativ mangelhafte Behandlung durchgeführt und damit die Grundprinzipien der oralen Implantologie verletzt hat. Daher kam dieser seiner Berufspflicht nicht nach und verletzte Art. 40 lit. a MedBG. Bei einer Verletzung der Berufspflicht kann gemäss Art. 43 MedBG eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden. Die Festsetzung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine MedBG-Regelung, dem Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson. Die Verletzung der Berufspflicht des Beschwerdeführers kann nicht als leicht eingestuft werden. Da dies jedoch seine erste berufliche Verfehlung war, wurde zu Recht ein Verweis als Sanktion ausgesprochen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/103). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_222/2019).
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