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B 2016/98

St. Gallen · 2019-01-16 · Deutsch SG

Art. 5 und 6 Abs. 3 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Streitig war, inwiefern die Beschwerdeführerin (IT-Unternehmung) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) Anspruch auf Offenlegung von Verträgen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten (ebenfalls IT-Unternehmung) hat.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Einsichtsgewährung hinsichtlich der (nicht mehr in Kraft stehenden) Dienstleistungsverträge 2010 und 2013 bejaht und mit Bezug auf die Anhänge, Preislisten und Leistungsverzeichnisse zu den Dienstleistungsverträgen verneint habe. Hinsichtlich der AGB und der Zusatzvereinbarung habe die Vorinstanz zu Recht eine teilweise Einsichtsgewährung insofern festgelegt, als allfällig darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse vor der Offenlegung herauszufiltern und zu schwärzen seien. Zum zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG stellte das Gericht klar, die gesetzlichen Regelungen seien auch anwendbar auf amtliche Dokumente aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2016/98).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. Januar 2019 gutgeheissen (Verfahren 1C_665/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/98 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/98 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/98

Art. 5 und 6 Abs. 3 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Streitig war, inwiefern die Beschwerdeführerin (IT-Unternehmung) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) Anspruch auf Offenlegung von Verträgen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten (ebenfalls IT-Unternehmung) hat.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Einsichtsgewährung hinsichtlich der (nicht mehr in Kraft stehenden) Dienstleistungsverträge 2010 und 2013 bejaht und mit Bezug auf die Anhänge, Preislisten und Leistungsverzeichnisse zu den Dienstleistungsverträgen verneint habe. Hinsichtlich der AGB und der Zusatzvereinbarung habe die Vorinstanz zu Recht eine teilweise Einsichtsgewährung insofern festgelegt, als allfällig darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse vor der Offenlegung herauszufiltern und zu schwärzen seien. Zum zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG stellte das Gericht klar, die gesetzlichen Regelungen seien auch anwendbar auf amtliche Dokumente aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2016/98).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. Januar 2019 gutgeheissen (Verfahren 1C_665/2017).

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