Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG (SR 811.11). Art. 41-44 und 46 Abs. 1 und 3 GesG (sGS 311.1). Art. 9 und 19 VBG (sGS 312.1). Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopath.Art. 19 VGB entspricht mit der gesetzlichen Grundlage von Art. 46 Abs. 2 GesG dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit.Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der in Art. 19 VBG aufgeführten formellen Bewilligungsvoraussetzung eines GDK-Ausweises zwar nicht nachzuweisen vermöge, dass jedoch die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB zu prüfen sei. Soweit davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen von Art. 9 lit. a und lit. b VBG kumulativ zu verstehen seien, sei es im Fall der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommenen Osteopathie-Behandlungen nicht Sache der Vorinstanz, die Versorgungslage (Art. 9 lit. a VBG) zu regeln bzw. sicherzustellen. Dies mache jedoch die Bestimmung vorliegend nicht unanwendbar, zumal gemäss Art. 9 lit. b VBG eine Bewilligungserteilung bei Vorliegen der fachlichen Anforderungen und der übrigen Voraussetzungen explizit in Betracht komme. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, aus welchem eine Bewilligung im Sinn von Art. 9 VBG im Fall einer beruflichen Tätigkeit, welche nicht durch Leistungen einer Pflichtversicherung abgegolten werde, verweigert werden könnte. Ein solcher sachlicher Grund liesse sich insbesondere nicht darin erblicken, dass Kunden ihre Osteopathie-Behandlung selbst bezahlen würden bzw. diese durch eine (private) Abredeversicherung abgedeckt hätten.Im Übrigen sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bestehen einer Unterversorgung an Osteopathen und insbesondere Kinderosteopathen in seiner Wohnregion ausdrücklich unbestritten geblieben. Was die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Berufs als Osteopath bzw. Kinderosteopath (Art. 9 lit. b VBG) betreffe, so sei (mit Blick auf absolvierte Ausbildungen, Praxis) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese erfülle. Vorbehalte im Sinn von Art. 46 Abs. 1 lit. b GesG würden weder geltend gemacht noch seien solche anderweitig ersichtlich. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung zur Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB (Verwaltungsgericht, B 2016/79).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79 San Gallo Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79
Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG (SR 811.11). Art. 41-44 und 46 Abs. 1 und 3 GesG (sGS 311.1). Art. 9 und 19 VBG (sGS 312.1). Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopath.Art. 19 VGB entspricht mit der gesetzlichen Grundlage von Art. 46 Abs. 2 GesG dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit.Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der in Art. 19 VBG aufgeführten formellen Bewilligungsvoraussetzung eines GDK-Ausweises zwar nicht nachzuweisen vermöge, dass jedoch die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB zu prüfen sei. Soweit davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen von Art. 9 lit. a und lit. b VBG kumulativ zu verstehen seien, sei es im Fall der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommenen Osteopathie-Behandlungen nicht Sache der Vorinstanz, die Versorgungslage (Art. 9 lit. a VBG) zu regeln bzw. sicherzustellen. Dies mache jedoch die Bestimmung vorliegend nicht unanwendbar, zumal gemäss Art. 9 lit. b VBG eine Bewilligungserteilung bei Vorliegen der fachlichen Anforderungen und der übrigen Voraussetzungen explizit in Betracht komme. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, aus welchem eine Bewilligung im Sinn von Art. 9 VBG im Fall einer beruflichen Tätigkeit, welche nicht durch Leistungen einer Pflichtversicherung abgegolten werde, verweigert werden könnte. Ein solcher sachlicher Grund liesse sich insbesondere nicht darin erblicken, dass Kunden ihre Osteopathie-Behandlung selbst bezahlen würden bzw. diese durch eine (private) Abredeversicherung abgedeckt hätten.Im Übrigen sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bestehen einer Unterversorgung an Osteopathen und insbesondere Kinderosteopathen in seiner Wohnregion ausdrücklich unbestritten geblieben. Was die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Berufs als Osteopath bzw. Kinderosteopath (Art. 9 lit. b VBG) betreffe, so sei (mit Blick auf absolvierte Ausbildungen, Praxis) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese erfülle. Vorbehalte im Sinn von Art. 46 Abs. 1 lit. b GesG würden weder geltend gemacht noch seien solche anderweitig ersichtlich. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung zur Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB (Verwaltungsgericht, B 2016/79).
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