Jagd, Art. 8-10 und 11 JG (sGS 853.1).Streitig ist die Auslegung von Art. 11 JG, wenn zwei (oder mehrere) Bewerbergruppen die qualitativen Voraussetzungen (Eignung) für die Reviervergabe nach Art. 8 ff. JG, insbesondere Art. 10 JG, erfüllen. Mit Art. 8-10 JG soll die für die Erfüllung der Jagdaufgaben erforderliche fachliche und jagdliche Qualität sichergestellt werden. Erfüllen zwei oder mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen, gibt die in Art. 11 JG enthaltene quantitative Vorgabe der „meisten Bewerberinnen und Bewerber“ den Ausschlag für die Reviervergabe. Eine erneute Prüfung der Eignungsvoraussetzungen und damit ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. b JG ist nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2016/71).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/71 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/71 San Gallo Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/71
Jagd, Art. 8-10 und 11 JG (sGS 853.1).Streitig ist die Auslegung von Art. 11 JG, wenn zwei (oder mehrere) Bewerbergruppen die qualitativen Voraussetzungen (Eignung) für die Reviervergabe nach Art. 8 ff. JG, insbesondere Art. 10 JG, erfüllen. Mit Art. 8-10 JG soll die für die Erfüllung der Jagdaufgaben erforderliche fachliche und jagdliche Qualität sichergestellt werden. Erfüllen zwei oder mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen, gibt die in Art. 11 JG enthaltene quantitative Vorgabe der „meisten Bewerberinnen und Bewerber“ den Ausschlag für die Reviervergabe. Eine erneute Prüfung der Eignungsvoraussetzungen und damit ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. b JG ist nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2016/71).
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