Baurecht. Baugesuch für Stall und Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 5 RPV.Unterscheidungskriterium zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Freizeitlandwirtschaftsbetrieb bildet der dauernde, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtete und organisierte Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Das bedeutet, dass nur dann ein zonenkonformer Landwirtschafts- oder Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, wenn die wirtschaftliche Rentabilität und Überlebensfähigkeit des Betriebs gegeben ist, was im konkreten Einzelfall anhand der Betriebsstruktur und -grösse – belegt durch ein Betriebskonzept – sowie die lokalen Verhältnisse zu beurteilen ist. Im konkreten Fall liegen keine detaillierten, aussagekräftigen und nachvollziehbaren Betriebsdaten vor. Insbesondere liegen keine Betriebsrechnungen vor, aus denen das Einkommen aus der Bewirtschaftung im jetzt bestehenden Rahmen, insbesondere die jährlichen Einkünfte aus dem Fleischverkauf und die Anzahl der in jedem Jahr gehaltenen Tiere hervorginge, und die gegebenenfalls als aussagekräftige Grundlage für die Berechnungen der Beschwerdeführerin herangezogen werden könnten (Verwaltungsgericht, B 2016/69).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2018 nicht ein (Verfahren 1C_187/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.03.2018 B 2016/69 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.03.2018 B 2016/69 San Gallo Verwaltungsgericht 17.03.2018 B 2016/69
Baurecht. Baugesuch für Stall und Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 5 RPV.Unterscheidungskriterium zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Freizeitlandwirtschaftsbetrieb bildet der dauernde, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtete und organisierte Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Das bedeutet, dass nur dann ein zonenkonformer Landwirtschafts- oder Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, wenn die wirtschaftliche Rentabilität und Überlebensfähigkeit des Betriebs gegeben ist, was im konkreten Einzelfall anhand der Betriebsstruktur und -grösse – belegt durch ein Betriebskonzept – sowie die lokalen Verhältnisse zu beurteilen ist. Im konkreten Fall liegen keine detaillierten, aussagekräftigen und nachvollziehbaren Betriebsdaten vor. Insbesondere liegen keine Betriebsrechnungen vor, aus denen das Einkommen aus der Bewirtschaftung im jetzt bestehenden Rahmen, insbesondere die jährlichen Einkünfte aus dem Fleischverkauf und die Anzahl der in jedem Jahr gehaltenen Tiere hervorginge, und die gegebenenfalls als aussagekräftige Grundlage für die Berechnungen der Beschwerdeführerin herangezogen werden könnten (Verwaltungsgericht, B 2016/69).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2018 nicht ein (Verfahren 1C_187/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht