Ausländerrecht, Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der nachzuziehende Partner stammt aus Gambia und möglicherweise aus Mali. Seine seit 2008 gestellten Asylgesuche, die er schliesslich mit seiner Homosexualität begründete, wurden abgewiesen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen kam er nicht nach. Unter anderem wegen (räuberischer) Erpressung wurde er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint verhältnismässig. Das Verschulden bei der Straftat wiegt auch ausländerrechtlich erheblich und aufgrund des Verhaltens im Asylverfahren und während des illegalen Aufenthalts ist von einer Rückfallgefahr auszugehen. Die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger wurde während des Strafvollzugs eingetragen, so dass die Partner davon ausgehen mussten, dass sie die Partnerschaft wohl nicht in der Schweiz würden leben können. Die Integration ist trotz rund zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz gering und die Rückkehr ins Heimatland angesichts der asylrechtlichen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Abweisung des Begehrens um prozeduralen Aufenthalt durch das Bundesgericht zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2016/67).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. Juli 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_30/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67 San Gallo Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67
Ausländerrecht, Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der nachzuziehende Partner stammt aus Gambia und möglicherweise aus Mali. Seine seit 2008 gestellten Asylgesuche, die er schliesslich mit seiner Homosexualität begründete, wurden abgewiesen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen kam er nicht nach. Unter anderem wegen (räuberischer) Erpressung wurde er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint verhältnismässig. Das Verschulden bei der Straftat wiegt auch ausländerrechtlich erheblich und aufgrund des Verhaltens im Asylverfahren und während des illegalen Aufenthalts ist von einer Rückfallgefahr auszugehen. Die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger wurde während des Strafvollzugs eingetragen, so dass die Partner davon ausgehen mussten, dass sie die Partnerschaft wohl nicht in der Schweiz würden leben können. Die Integration ist trotz rund zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz gering und die Rückkehr ins Heimatland angesichts der asylrechtlichen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Abweisung des Begehrens um prozeduralen Aufenthalt durch das Bundesgericht zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2016/67).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. Juli 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_30/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht