Art. 5 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 50 Abs. 1 EntG (sGS 735.1).Prüfung der Frage, ob die mit dem Zonenplan 2009 vorgenommene Zuweisung eines Teilstücks einer Parzelle von der Zone WE2 zur Zone ÜG eine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung begründet bzw. ob die mit der Planungsmassnahme verbundene Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt, welche voll zu entschädigen ist. Frage vom Verwaltungsgericht bejaht. Das bis 2009 bestehende Erfordernis der Erarbeitung eines Überbauungsplans war nicht als rechtliches Hindernis anzusehen, welches die Überbauung des Grundstücks in naher Zukunft ausgeschlossen hätte. Sodann stellte die fehlende Bauabsicht der Beschwerdeführer für sich allein keinen Grund dar, eine Entschädigungspflicht für den ausgezonten Grundstücksteil zu verneinen. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Festlegung der Entschädigung an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B 2016/58).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Dezember 2017 abgewiesen (Verfahren 1C_653/2017).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/58 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/58 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/58
Art. 5 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 50 Abs. 1 EntG (sGS 735.1).Prüfung der Frage, ob die mit dem Zonenplan 2009 vorgenommene Zuweisung eines Teilstücks einer Parzelle von der Zone WE2 zur Zone ÜG eine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung begründet bzw. ob die mit der Planungsmassnahme verbundene Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt, welche voll zu entschädigen ist. Frage vom Verwaltungsgericht bejaht. Das bis 2009 bestehende Erfordernis der Erarbeitung eines Überbauungsplans war nicht als rechtliches Hindernis anzusehen, welches die Überbauung des Grundstücks in naher Zukunft ausgeschlossen hätte. Sodann stellte die fehlende Bauabsicht der Beschwerdeführer für sich allein keinen Grund dar, eine Entschädigungspflicht für den ausgezonten Grundstücksteil zu verneinen. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Festlegung der Entschädigung an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B 2016/58).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Dezember 2017 abgewiesen (Verfahren 1C_653/2017).
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