Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit / Kostenverlegung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.Erklärt das Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit die Gegenstandslosigkeit keiner der am Verfahren Beteiligten zugerechnet werden kann, insbesondere auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts teilt die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses und kann nicht mehr separat angefochten werden, wenn der Nutzungsplan, wie hier (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018, www.gerichte.sg.ch), selbst im Streit liegt. Demgemäss wären die Beschwerdeführer vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit mutmasslich vollständig unterlegen, weshalb sie die amtlichen Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung haben (E. 2), (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2016/50).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.07.2018 B 2016/50 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.07.2018 B 2016/50 San Gallo Verwaltungsgericht 26.07.2018 B 2016/50
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit / Kostenverlegung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.Erklärt das Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit die Gegenstandslosigkeit keiner der am Verfahren Beteiligten zugerechnet werden kann, insbesondere auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts teilt die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses und kann nicht mehr separat angefochten werden, wenn der Nutzungsplan, wie hier (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018, www.gerichte.sg.ch), selbst im Streit liegt. Demgemäss wären die Beschwerdeführer vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit mutmasslich vollständig unterlegen, weshalb sie die amtlichen Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung haben (E. 2), (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2016/50).
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