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B 2016/48

St. Gallen · 2018-03-07 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20).Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Gefährdung derselben. Der Beschwerdeführer hat sich mutwillig verschuldet (Verlustscheine über ca. CHF 100‘000) und sein Finanzgebaren trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen nicht entscheidend geändert. Der Umstand, dass er seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, steht der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2016/48).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. März 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_789/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2017 B 2016/48 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.08.2017 B 2016/48 San Gallo Verwaltungsgericht 15.08.2017 B 2016/48

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20).Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Gefährdung derselben. Der Beschwerdeführer hat sich mutwillig verschuldet (Verlustscheine über ca. CHF 100‘000) und sein Finanzgebaren trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen nicht entscheidend geändert. Der Umstand, dass er seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, steht der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall nicht entgegen (Verwaltungsgericht, B 2016/48).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. März 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_789/2017).

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