Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 84 Abs. 5 AuG.Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat im Jahr 2000 und reiste im November 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie im Dezember 2010 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst ihre Beschwerde, mit welcher sie verlangt, ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung für sich und ihre drei Kinder – geboren 1999, 2006 und 2013 – sei den zuständigen Bundesbehörden zu unterbreiten, gut. Die Gesuchsteller halten sich mittlerweile sei mehr als fünf Jahren legal in der Schweiz auf. Die Kinder sind in der Schweiz sozialisiert worden. Insbesondere erschiene für die 1999 geborene Tochter eine Rückkehr nach Italien oder Eritrea kaum zumutbar. Auch die jüngeren Kinder sind mit den Verhältnissen in ihrem Heimatstaat ebenso wenig vertraut wie mit jenen in Italien. Eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist derzeit generell nicht möglich. Eine erneute Überprüfung der vorläufigen Aufnahme im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Italien unterblieb. Die gesellschaftlich und wirtschaftlich vergleichsweise schwache Integration der Mutter in der Schweiz ist darauf zurückzuführen, dass sie alleinerziehende Mutter ist und unter einer psychischen Erkrankung gelitten hat (Verwaltungsgericht, B 2016/47).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47
Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 84 Abs. 5 AuG.Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat im Jahr 2000 und reiste im November 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie im Dezember 2010 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst ihre Beschwerde, mit welcher sie verlangt, ihr Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung für sich und ihre drei Kinder – geboren 1999, 2006 und 2013 – sei den zuständigen Bundesbehörden zu unterbreiten, gut. Die Gesuchsteller halten sich mittlerweile sei mehr als fünf Jahren legal in der Schweiz auf. Die Kinder sind in der Schweiz sozialisiert worden. Insbesondere erschiene für die 1999 geborene Tochter eine Rückkehr nach Italien oder Eritrea kaum zumutbar. Auch die jüngeren Kinder sind mit den Verhältnissen in ihrem Heimatstaat ebenso wenig vertraut wie mit jenen in Italien. Eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist derzeit generell nicht möglich. Eine erneute Überprüfung der vorläufigen Aufnahme im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Italien unterblieb. Die gesellschaftlich und wirtschaftlich vergleichsweise schwache Integration der Mutter in der Schweiz ist darauf zurückzuführen, dass sie alleinerziehende Mutter ist und unter einer psychischen Erkrankung gelitten hat (Verwaltungsgericht, B 2016/47).
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